Räum- und Streupflicht – wer ist zuständig?

Was Kinder und Skisportler freut, ist für Hausbesitzer nicht immer ein Spaß. Hat es plötzlich über Nacht geschneit, gilt es, morgens früh (ab 7 Uhr!) die Gehwege zu räumen.

Weisenburger Bau Schnee

Winterpflicht: Der Weg muss frei sein.

Muss ich oder muss ich nicht räumen? Sie müssen! Hausbesitzer sind gesetzlich dazu verpflichtet
(Verkehrssicherungspflicht), angrenzende Bürgersteige, Hauszugänge und Parkplätze, die zum Haus gehören, von Schnee und Eis zu befreien. Für die Straßen und Radwege sind die Kommunen zuständig.

Der Hausbesitzer kann die Pflicht an Mieter, Hausverwalter oder Räumdienste übertragen. In diesem Fall muss er aber kontrollieren, ob auch wirklich geräumt wird. Bei Mietverhältnissen ist der Winterdienst meistens vertraglich geregelt. Bei großen Mietshäusern wird in der Regel ein Räumdienst beauftragt.

Rund um die Uhr streuen und räumen?

Die Pflicht gilt an allen Wochentagen: Von 7 Uhr bis 20 Uhr müssen Gehwege geräumt sein, nur sonntags darf man etwas länger schlafen, dann muss ab 8 Uhr der Weg eisfrei sein. Wenn es im Laufe des Tages wieder schneit, müssen Sie auch wieder räumen. Auf Bürgersteigen muss so viel Schnee und Eis entfernt werden, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
Neben dem Schnee räumen gehört auch das Streuen bei Glatteis zur Winterpflicht und ist sogar noch wichtiger, weil die Rutschgefahr hier erheblich höher ist. Inzwischen ist in vielen Kommunen Streusalz verboten; stattdessen sollte Sand, Granulat oder Splitt gestreut werden.

Und bei Abwesenheit? Auch wenn Sie zur Arbeit müssen, im Urlaub oder krank sind, besteht die Räumpflicht. In diesem Fall müssen Sie eine Vertretung, z. B. Nachbarn, organisieren.

Sollte es bei nicht geräumten Wegen zu einem Unfall kommen, kann es teuer werden. Der Verletzte kann Schadenersatz (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten) verlangen. Es ist also ratsam, zu räumen und zu streuen um sich diese Erfahrung zu ersparen.